Opferentschädigung

Opferentschädigung

Als Opfer einer Straftat haben Sie unter Umständen Ansprüche gegen den Täter und auch Ansprüche nach dem OEG (Opferentschädigungsgesetz).

Der Anspruch auf Opferentschädigung wird durch Antrag bei den zuständigen Landessozialämtern geltend gemacht. Allerdings sind die Anspruchsvoraussetzungen durchaus kompliziert zu erfüllen.

Es muss – das ist das Wesentliche – der Nachweis geführt werden, dass eine Beschränkung des Lebens (GdS) – kausal durch die Tat gegen Sie begründet ist. Vielfach ist dieser Nachweis schwer, besonders dann, wenn bereits sogenannte „Vorschäden“ bestanden haben. In der Regel wird hierfür ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Sollte das Sozialamt einen Anspruch ablehnen, ist dagegen zunächst der Widerspruch und dann auch eine Klage beim zuständigen Sozialgericht möglich.

Sollten Ansprüche nach dem OEG bestehen, so kommen mehrere Leistungen in Betracht:

  • eine Einmalzahlung (in Einzelfällen und die Höhe ist abhängig vom Grad der Schädigung)
  • Kosten der Heilbehandlung und medizinischer Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen etc.)
  • Hauptfall des OEG ist allerdings die sog. Opferrente
  • Ausgleichsrenten, wenn z.B. ein Einkommen nicht erzielt werden kann.

Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist leider sehr kompliziert. Ich rate daher dringend dazu, sich bei Fragen hierzu an eine Fachanwältin für Strafrecht zu wenden.

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