Freispruch sexueller Missbrauch

Freispruch sexueller Missbrauch

Es war ein echter Krimi. Freispruch nach der Anklage wegen sexuellen Missbrauchs. Das ist ein Verbrechen. Gut, wenn die Verteidigung hierfür stimmt. Die hier angeklagten Taten stellen Verbrechenstatbestände dar, für die mein Mandant – im Fall einer Verurteilung – für sicherlich mehrere Jahre ins Gefängnis gehen müsste. Und genau aus diesem Grunde sind alle Beteiligten gehalten, besonders sorgfältig und akribisch zu arbeiten.

Die Aussagen der Nebenklägerinnen zeichneten sich jedoch durch erhebliche Widersprüche und Steigerungen des Tatgeschehens aus, die mit einer glaubhaften Aussage wenig zu tun haben. Am Ende ist zum vorgeworfenen Tatgeschehen nichts Konkretes mehr feststellbar. Wir wissen weder, wann das gewesen sein soll, noch was im einzelnen geschehen sein soll.

Diese Geschichte hat so also nie stattgefunden.

Die Frage ist, warum die Zeuginnen uns hier belügen? Getragen von dem Wunsch, die Mutter ganz für sich alleine zu haben, den Störfaktor „Stiefvater“ loszuwerden, haben sich die Zeuginnen entschlossen, den Angeklagten mit erfundenen Vorwürfen, zu belasten. Ich habe selten so oft die Wörter „weiß ich nicht“ geschrieben, wie an den Verhandlungstagen, an denen wir die Nebenklägerinnen vernommen haben.

Aussagepsychologisch finden sich hier so erhebliche Suggestionen und Einflussnahmen auf den Inhalt der Aussagen, dass schon an dieser Stelle keine valide Aussage dazu getroffen werden kann, was davon erlebnisfundiert und was aufgrund von Suggestion geschildert wurde. Die Auseinandersetzung mit den methodischen Grundsätzen der Glaubhaftigkeitsbegutachtung war maßgeblich für die erfolgreiche Verteidigung. Das ursprüngliche Gutachten, dass die Angaben der Zeuginnen erlebnisfundiert seien, hat die Sachverständige im Schlussgutachten grundsätzlich zurückgenommen und nunmehr festgestellt, dass die Taten, wie von den Zeuginnen geschilderten so nicht stattgefunden haben (können). Dieser Beweiswürdigung hat sich das Gericht angeschlossen. Am Ende stand ein Freispruch, nicht nur zweiter Klasse.

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