Aufenthaltstitel „Beschäftigungsduldung“

Aufenthaltstitel „Beschäftigungsduldung“

Mit einer weiteren Änderung der ausländerrechtlichen Bestimmungen hat die Bundesregierung zum 01.01.2020 die sogenannte „Beschäftigungsduldung“ in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Dabei konnte sich der Wunsch nach einem „Spurwechsel“ leider nicht durchsetzen. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Anforderungen an diesen Aufenthaltstitel so zu formulieren, dass es für Ausländer, deren Asylverfahren eben erst abgeschlossen wurde, trotz des mittlerweile mehrjährigen (legalen) Aufenthalts durch die Gestattung, kaum möglich sein wird, diese zu erfüllen. Sollte eine Erteilung in Frage kommen, gewährt die Beschäftigungsduldung ein Aufenthaltsrecht für 30 Monate.

Im Einzelnen sind nach § 60d AufenthG folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Einreise nach Deutschland vor dem 01.08.2018
  • Identität muss geklärt sein. Passpflicht ist eine der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes
  • Der Antragsteller muss im Zeitpunkt der Antragstellung seit 12 Monaten im Besitz der Duldung sein (das ist der Kernpunkt, an dem der „Spurwechsel“ eben ausgeschlossen ist). Eine Duldung ist also ein Bleiberecht, obwohl der Ausländer eigentlich vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Vollziehung aber seit 12 Monaten aus besonderen Gründen nicht vorgenommen wurde.
  • Nachweis einer 18 monatigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, die zwar keine bestimmte Qualifikation erfüllen muss, aber in Vollzeit (mindestens 35 Wochenstunden) ausgeübt werden muss.
  • Vollständige Lebensunterhaltssicherung seit 12 Monaten, verbunden mit der Prognose, dass dies auch zukünftig durch die Beschäftigung gelingen wird.
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse (A2)
  • Keine Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten (ohne Ansehung des Strafmaßes). Schon die Verurteilung wegen eines Bagatelldelikts genügt, um den Antrag abzulehnen.
  • Keine Bezüge zu terroristischen Organsiationen
  • Ist bereits eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung ergangen (konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung) wird die Beschäftigungsduldung nicht erteilt.
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