Aufenthaltstitel „Beschäftigungsduldung“

Mit einer weiteren Änderung der ausländerrechtlichen Bestimmungen hat die Bundesregierung zum 01.01.2020 die sogenannte „Beschäftigungsduldung“ in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Dabei konnte sich der Wunsch nach einem „Spurwechsel“ leider nicht durchsetzen. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Anforderungen an diesen Aufenthaltstitel so zu formulieren, dass es für Ausländer, deren Asylverfahren eben erst abgeschlossen wurde, trotz des mittlerweile mehrjährigen (legalen) Aufenthalts durch die Gestattung, kaum möglich sein wird, diese zu erfüllen. Sollte eine Erteilung in Frage kommen, gewährt die Beschäftigungsduldung ein Aufenthaltsrecht für 30 Monate.

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